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1. Geltungsbereich

1.1. Die Lieferungen und Leistungen der PWA HandelsgesmbH, Nebingerstr. 7a, A-4020 Linz, nachfolgend als PWA bezeichnet, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unsere AGB werden von den Geschäftspartnern ausdrücklich oder konkludent durch Auftragserteilung/Bestellung oder Annahme der Lieferung bzw Leistung anerkannt. Mit Unterfertigung der Auftragsbestätigungen, Bestellscheine, Angeboten und sonstigen Geschäftspapieren der PWA erklärt der Kunde, dass er die AGB gelesen hat und jedenfalls die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu erlangen. 

1.2. Der Geschäftspartner verzichtet auf die Anwendung eigener AGB. Von Geschäftspartnern abweichende AGB werden von uns nicht anerkannt und werden somit nicht Vertragsinhalt; ein ausdrückliches Widersprechen ist nicht erforderlich. Für die Gültigkeit abweichender Geschäftsbedingungen von Geschäftspartners bedarf es der ausdrücklichen und unmissverständlichen Zustimmung der PWA Bloße Erfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung abweichender AGB von Geschäftspartnern. 

1.3. Der Kunde erklärt gegenüber PWA hinsichtlich der abgeschlossenen Geschäfte nicht Konsument iSd österreichischen Konsumentenschutzgesetzes zu sein. Sollte dies für irgendeinen Geschäftsfall nicht zutreffen, ist der Kunde verpflichtet, dies vor Abschluss des betreffenden Geschäfts zu melden. (Konventionalstrafe). 

1.4. Diese AGB stehen den Geschäftspartnern jederzeit zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumlichkeiten sowie auf unserer Website PWA zur Verfügung. 

1.5. Die Änderung dieser AGB gilt von den Geschäftspartnern als genehmigt und sind auch für bereits bestehende Verträge wirksam, wenn, nach ausdrücklichem schriftlichen Hinweis auf die Änderung, nicht innerhalb von 2 Monaten nach Benachrichtigung und Übersendung der geänderten AGB ausdrücklich erklärt wird, den geänderten AGB nicht zuzustimmen.

1.6. Wurden gegenständliche AGB von einem Geschäftspartner einmal akzeptiert, werden sämtliche weiteren Geschäfte, unabhängig wie viel Zeit zwischen den einzelnen Geschäften vergeht, zu den jeweils gültigen AGB der PWA abgeschlossen. Es gilt Pkt 1.4. 


2. Lieferungen und Leistungen 

2.1. Die in Katalogen und auf der Website der PWA ausgestellten Produkte gelten nicht als schriftliche Angebote sondern nur als Aufforderung zur Stellung eines Angebotes. Die Angebote der PWA sind freibleibend und unverbindlich. Nur die schriftliche Abgabe eines Angebots ist rechtsverbindlich. Die mündliche Abgabe eines Angebots bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. 

2.2. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung (Annahme) der Bestellung eines Geschäftspartners zustande. Der Inhalt unserer Vertragsbestätigung gilt als vereinbart, wenn der Geschäftspartner nicht binnen 1 Woche nach Empfang der Annahmebestätigung nicht schriftlich widersprochen hat. 

2.3. Technische Änderungen sowie Form, Farbe und/oder Gewicht der angebotenen Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 

2.4. PWA ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern Tatsachen auftreten, aufgrund derer PWA annehmen muss, dass der Geschäftspartner nicht kreditwürdig ist. 
2.5. Das Recht auf zumutbare Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt PWA ausdrücklich vorbehalten. 


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die endgültige Berechnung der Preise erfolgt aufgrund der am Tage der Lieferung gültigen bzw. schriftlich vereinbarten Rabatte. Die angegebenen Preise verstehen sich allesamt exklusive Umsatzsteuer und ausschließlich Lieferkosten. Sollten sich Kostenstellen, die für die Preiskalkulation von Bedeutung sind, wie bspw die Rohstoffpreise etc erhöhen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Es gilt diesbezüglich das in Satz 1 Gesagte. PWA ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf Wunsch des Geschäftspartners nachzuweisen. (Nicht geregelt ist der Fall, dass nach Abschluss des Kaufvertrages bspw die Rohstoffe teurer werden, was zu höheren Transportkosten führt). 

3.2. Die in den Preislisten ausschließlich in Euro-Preisen angeführten Waren werden auf Wunsch auch in USD fakturiert. Maßgeblich ist der Umrechnungskurs am Tag des Vertragsabschlusses. 


4. Zahlung

4.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Kaufpreis vor Lieferung bzw Abholung zur Zahlung fällig. Davon abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Rechnungstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. 

4.2. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir frei über sie verfügen können. 

4.3. Geschäftspartner sind nicht berechtigt, aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen gegen uns Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen iHv 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, an dem der Geschäftspartner mit seiner Leistung in Verzug ist, als vereinbart. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden ist PWA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

4.4. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anders lautender Widmung des Geschäftspartners auf ältere unbezahlte Lieferungen anzurechen. Die Gewährung von Skontoabzügen setzt voraus, dass sämtliche bereits fälligen Forderungen beglichen sind. 

4.5. PWA kann sich unbeschadet ihrer/seiner sonstigen Rechte die Erfüllung ihrer/seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen. In jedem Fall ist PWA berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. 

4.6. Ist der Geschäftspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, ist PWA berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrages Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen ihrerseits/seinerseits davon abhängig zu machen. Kommt der Geschäftspartner der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Fristsetzung nicht nach, ist PWA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. 

4.7. Bei bestehenden Geschäftspartnern erfolgt die Zahlung je nach schriftlicher Vereinbarung. Es gelten diesbezüglich die Punkte 4.1. bis 4.6. 


5. Lieferfristen und Termine

5.1. Die von PWA angegebenen Lieferfristen und Termine sind unverbindlich und nur vorbehaltlich uneingeschränkter Transportmöglichkeiten gültig. Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Lieferüberschreitungen sowie Pönalzahlungen wegen verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen. 

5.2. Die Lieferung erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung frei Haus. 

5.3. PWA ist berechtigt, den Liefertermin bei Eintreten unvorhersehbarer Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei PWA oder bei Zulieferern von PWA eintreten, wie bspw Arbeitskämpfe jeder Art, staatliche Maßnahmen, Fehlen von behördlichen Genehmigungen, Sabotage, Verzollungsverzug, Ausfall eines wesentlichen und/oder schwer ersetzbaren Zulieferanten usw, entsprechend zu verlängern. 

5.4. Die Vereinbarung über die Verschiebung des Liefertermins bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat PWA das Recht, entweder Zahlungsanspruch unter Setzung eines neuen Liefertermins zu begehren oder vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten. 

5.5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen, außer Ausfuhrpapiere, sind vom Geschäftspartner zu erwirken. Für den Fall, dass der Geschäftspartner auch die Ausfuhrpapiere beschafft, werden die dafür aufgewendeten Kosten von PWA übernommen. Dies betrifft nicht die Einfuhrpapiere. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend. 

5.6. PWA ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen. 

5.7. PWA ist berechtigt, ohne Zustimmung des Geschäftspartners Dritte in uneingeschränktem Ausmaß beizuziehen. 

5.8. Im Falle der Versendung der Ware erfolgt diese in einer durchschnittlichen, für den Versand üblicherweise geeigneten, Verpackung. Eine besondere Art der Verpackung muss schriftlich vereinbart werden. Diesbezüglich entstehende Mehrkosten trägt der Geschäftspartner. 

5.9. Der Geschäftspartner erklärt sich ausdrücklich mit der Versendung der Ware durch Frächter, Spediteur, Bahn, Post, sonstige Paketdienste udgl einverstanden. 

5.10. Erfolgt die Lieferung in einen Drittstaat außerhalb der EU, hat der Geschäftspartner jedenfalls sämtliche Transportkosten zu tragen und die Ware ordnungsgemäß zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu versichern. Weiters hat der Geschäftspartner auf eigene Kosten sämtliche, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den ausländischen Staat erforderlich sind, beizubringen und die entsprechenden Erklärungen abzugeben. 

5.11. Ist bei Vertragsabschluss kein Liefer-/Leistungsort vereinbart worden, sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung am Sitz oder an einer anderen Niederlassung des Geschäftspartners vorzunehmen. 

5.12. Wird die Ware vom Geschäftspartner am Lieferort nicht fristgerecht übernommen sind wir berechtigt, unter Setzung einer mindestens 8-tägigen Frist vom gesamten Vertrag zurückzutreten. PWA ist weiters berechtigt, an Stelle des Vertragsrücktritts die Vertragserfüllung zu fordern. Die aus dem Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten sind vom Geschäftspartner zu tragen. 


6. Eigentumsvorbehalt 

6.1. PWA behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus ihrer/seiner Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner einschließlich ihrer/seiner Kontokorrentforderungen und einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor. 
6.2. PWA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einem Verhalten des Geschäftspartners, das für PWA schädlich ist, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist zurückzutreten. 

6.3. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsweg weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags (inkl. Zinsen und Nebenkosten) zahlungshalber ab, die ihm durch die Weiterveräußerung an einen Dritten entstehen. Die Abtretung wird von PWA angenommen. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf ermächtigt. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. 

6.4. Pfändungen, oder sonstige Recht Dritter, die die Rechte von PWA gefährden, sind unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht ist PWA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

6.5. Kommt der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, werden sämtliche Forderungen der PWA zur Zahlung fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, ist PWA berechtigt, die sofortige Herausgabe seiner/ihrer Waren unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle dadurch entstehenden Kosten trägt der Geschäftspartner. 
 

7. Gewährleistung 

7.1. Der Geschäftspartner ist zur unverzüglichen Prüfung und Anzeige von Mängeln verpflichtet. Es gilt § 377 HGB bzw § 377 UGB, wobei die Frist zur Bekanntgabe allgemeiner Mängel auf 5 Werktage reduziert wird. Versteckte Mängel sind binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Sämtliche Mängel sind unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, sowie unter Bekanntgabe der genauen Warenbezeichnung bzw. Warennummer, des Datums der Vornahme der Leistung/Lieferung sowie der Rechnungsnummer schriftlich bekannt zugeben. 

7.2. Für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Mängelrüge wird auf den Zugang bei PWA abgestellt. Eine verspätete Mängelrüge führt zum Verlust sämtlicher Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – insbesondere aber von Gewährleistungsansprüchen aus dem Titel der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes. 

7.3. Eine mangelhafte Ware bzw. Teil ist mit dem Originallieferschein oder dessen Kopie an PWA kostenfrei für PWA einzusenden oder nach Anweisung von PWA zu verwenden. Weiters hat die Rücksendung, in der Originalverpackung bzw. in einer transportsicheren Verpackung zu erfolgen. Wenn aufgrund der Prüfung ein Fabrikations- oder Materialfehler festgestellt wird, wird nach dem Ermessen von PWA entweder Ersatz in Form von Austausch des defekten Teiles geleistet oder eine Gutschrift ausgestellt.

7.4. Retourlieferungen erfolgen prinzipiell in vorheriger Absprache mit PWA. Eine Prüfung auf Fehler kann nur erfolgen, sofern der Retourlieferung ein detaillierter Fehlerbericht beigefügt wird.
7.5. Als vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die Produktbeschreibung der PWA als vereinbart, nicht hingegen Werbung und öffentliche Äußerungen. Von der Produktbeschreibung abweichende Eigenschaften müssen vereinbart werden. 

7.6. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn Sachmängel betroffen sind, binnen 24 Monaten ab Übergabe der Ware gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware, bei Rechtsmängeln aber erst an dem Tag, an dem der Rechtsmangel dem Geschäftspartner bekannt wird. Die Vermutung des § 924 ABGB wird auf 14 Werktage reduziert. Ansonsten gilt § 924 ABGB uneingeschränkt (Hier ist die ordnungsgemäße Behandlung der Sache umfasst). Nach Ablauf der 24-Monatsfrist tritt Verjährung ein, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung fängt die Frist nicht wieder von vorne zu laufen an, es sei denn, der Mangel wurde von der PWA vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt bzw vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht beseitigt.

7.7. Die Anforderung von Ersatzteilen hat ausschließlich mit dem von PWA zur Verfügung gestellten Formular auf schriftlichem Weg zu erfolgen. Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Formular muss eine Kopie der Explosionszeichnung der jeweiligen Maschine mitgeschickt werden, auf der die angeforderten Teile eindeutig gekennzeichnet sind. 

7.8. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und diese Veränderung kausal für den an der Ware entstandenen Mangel ist. 


8. Haftung und Verjährung: 

8.1. Im Falle leichter Fahrlässigkeit sind sämtliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. 

8.2. Eine Ersatzpflicht von PWA ist betragsmäßig mit 100% des Kaufpreises beschränkt. Ein Ersatz darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen. 

8.3. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch ist binnen 1 Monat ab Kenntnis des Schadens, längstens aber innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss. 

8.4. PWA ist Händler und nicht Hersteller der Produkte. 


9. Zustimmung gem TKG

Der Geschäftspartner erklärt sein Einverständnis, im angemessenen Umfang von PWA Werbung und Informationen per E-Mail zu erhalten. Daten des Geschäftspartners verbleiben dabei bei PWA und werden nicht weitergegeben. Dieses Einverständnis kann der Geschäftspartner jederzeit schriftlich widerrufen. 


10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Diese sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

 

11. Rechtswahl und Gerichtsstand 

11.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. 

11.2. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

11.3. Zur Entscheidung aller, die gegenständlichen AGB sowie darauf basierende Verträge, entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von PWA sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. 


12. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von PWA.